Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung

Die Kosten der anwaltlichen Beratung sind kalkulierbar und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Mandanten stehen.

 

Kalkulierbar

Angemessen

Die Anwaltsvergütung ist vom Gesetzgeber durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt worden. Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit sind damit kalkulierbar und transparent. Bei der ersten Beratung sprechen wir über die Kosten und ermitteln die voraussichtlichen Anwaltskosten. Steht ein Gerichtsverfahren an, ermitteln wir das Prozesskostenrisiko, unter Einbeziehung der Gerichts- und Anwaltskosten, als Basis für Ihre wirtschaftliche Entscheidung.

 

Die Höhe der Vergütung wird in Zivil- und Verwaltungsverfahren durch den Streitwert bestimmt. Das stellt sicher, dass die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Rechtsstreit stehen.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten und in Straf- und Bußgeldsachen bestimmen Rahmengebühren das Maß der anwaltlichen Vergütung, so dass auch hier die Kosten grundsätzlich im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und dem anwaltlichen Einsatz stehen.

Erstberatung

Beschränkt sich die Beratung auf ein erstes Gespräch so beträgt die Beratungsgebühr maximal 226,10 € (190,00 € zzgl. 19 % USt ).

Wenn wir Art und Umfang Ihres Beratungsbedarfs kennen, nennen wir Ihnen die Erstberatungsgebühr. Dann müssen Sie entscheiden, ob Ihnen die Beratung diese Kosten wert ist. Wir beraten individuell und professionell und nehmen uns Zeit für Ihr Problem. Für die Erstberatung nennen wir daher keine Fallpauschalen.

Honorarvereinbarung

Für die Beratung und außergerichtliche Vertretung sind Vergütungsvereinbarungen nicht nur zulässig, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers sogar erwünscht. Wir handeln die Vergütung mit Ihnen aus und bieten Ihnen individuelle und maßgeschneiderte Vereinbarungen an.

Prozesskostenrechner

Im Internet finden Sie unter dem Stichwort "Prozesskostenrechner" eine Vielzahl von Online-Rechner, die im großen und ganzen die Prozesskosten und das Prozesskostenrisiko richtig berechnen. Voraussetzung ist aber immmer, dass der für die Höhe der Prozesskosten maßgebliche Streit- oder Verfahrenswert richtig eingeben wird. Der Verfahrens- oder Streitwert wird durch das Gericht festgesetzt. Lassen Sie sich von uns eine vorläufige Kostenvoranschlag machen, dann sind Sie hinsichtlich der Kosten auf der sicheren Seite.

Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Wenn wir über die Kosten sprechen prüfen wir, ob die Möglichkeit besteht für Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die für die Beantragung von Beratungs-, Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe notwendigen Formulare halten wir für Sie zum Herunterladen auf der Service Seite bereit.

Rechtschutzversicherung

Es gibt eine Vielzahl von Versicherungsmöglichkeiten und Ihr Vertrag entscheidet, ob Ihr akuter Fall versichert ist. Im Zweifel empfehlen wir Rücksprache mit Ihrem Rechtsschutzversicherer, der in Kenntnis Ihres individuellen Versicherungs-schutzes entscheiden kann, ob und in welchem Umfang die anwaltliche Tätigkeit von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Rechtsschutzversicherungen tragen bei Deckungszusage die Rechtsanwaltskosten und übernehmen das finanzielle Risiko eines Rechtsstreites.

Prozesskostenfinanzierung

Prozesskostenfinanzierung - ein neues innovatives Produkt, so etwas wie eine nachträgliche Rechtsschutzversicherung. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage verpflichtet sich der Prozesskostenfinanzierer, sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Als Gegenleistung erhält er im Falle des Obsiegens einen Anteil von 20-50 % der eingeklagten Forderung. Der Mindeststreitwert für Prozessfinanzierung liegt je nach Prozessfinanzierer zwischen 50.000,00 € und 200.000,00 €. Die Prozesskostenfinanzierung ist das Mittel der Wahl, wenn Sie die Kosten des Rechtsstreit nicht aufbringen können oder das Prozesskostenrisiko scheuen und bereit sind, auf einen Teil Ihrer Forderung im Falle des Obsiegens zugunsten des Prozessfinanzierers zu verzichten

Kosten im Notariat

Im Notariat müssen die gesetzlichen Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) in Rechnung gestellt werden. Vergütungsvereinbarungen sind im Notariat unzulässig.