Das Bundesverfassungsgericht hat für Aufruhr im Familienrecht gesorgt: Die Rechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach der Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig.
Betroffen sind alle Familien in denen zwei Frauen Anspruch auf Unterhalt haben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 führt zu einem höheren Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau. Ob Ihr daraus resultierend auch ein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, hängt davon ab, ob sie im erforderlichen Maß selbst für sich sorgt und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Nach der Unterhaltsreform von 2008, die auch das Ziel hatte, die Zweitfamilie wirtschaftlich zu entlasten und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen, hatte sich die Dreiteilungsmethode entwickelt. Man teilte das Gesamteinkommen der Erst- und Zweitfamilie durch 3 und ermittelte so den Unterhaltsbedarf. Bei so mancher Unterhaltsberechnung blieben dabei das Existenzminimum, der Altersvorsorgeunterhalt, die Erwerbstätigenboni und die Splittingvorteile auf der Strecke. Aber je schlichter die Berechnung ausfiel umso mehr glaubte man wohl, sich den Zielen der Unterhaltsreform zu nähern.
Mit der Dreiteilung wurde die Systematik des Unterhaltsrechts verändert. Entgegen § 1578 BGB wurde der Bedarf der 1. und der 2. Ehefrau nach den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ wie sie sich ergeben, wenn eine zweite Frau hinzukommt, ermittelt.
Für die 1. Ehefrau widerspricht dieser zeitliche Anknüpfungspunkt dem nachehelichen Unterhaltsrecht des BGB. Das Maß des nachehelichen Unterhalts ist in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Es richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dieser seit 1976 unveränderten Vorschrift ergibt sich, dass für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse die individuellen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich sein sollen. Das bedeutet, dass bedarfsbestimmend das Einkommen des Ehemannes ist, wie er es bei Scheidung der Ehe bezogen hat: also grundsätzlich Einkommen versteuert nach der Grundtabelle, respektive Steuerklasse 1.
Dieses Unterhaltsmaß steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot gleicher Teilhabe geschiedener Eheleute an dem gemeinsam Erwirtschafteten sowie der nach der Scheidung fortwirkenden Verantwortung der Eheleute füreinander. Die Verantwortung der Ehegatten füreinander kommt dann zum Tragen, wenn ein geschiedener Ehegatte - in gesetzlich bestimmten Bedarfslagen - außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.
Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass der Vorrang der geschiedenen Ehefrau bereits durch die Neuregelung der §§ 1569, 1578b und 1609 BGB abgebaut worden sei und damit die Gleichrangigkeit der Ehen unter den derzeitigen gesellschaftlichen Verhältnissen hinreichend Rechnung getragen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht erwähnt damit den Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), die Möglichkeiten den nachehelichen Unterhalt zeitlich zu befristen und zu beschränken (§ 1578b BGB) und die Rangfolge (§ 1609 BGB).
Die Berechnungsmethode, die nun das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, ist nicht neu. Eigentlich hatte man schon immer so gerechnet. Die 2. Ehefrau (oder betreuende Mutter), die sich auf einen Mann mit „Altlasten“ eingelassen hat, muss sich bei der Berechnung Ihres Unterhaltsbedarfs die Unterhaltszahlungen an die 1. Ehefrau als bedarfsprägend anrechnen lassen.
Diese Berechnungsmethode kann zu höheren Unterhaltsansprüchen der 1. Ehefrau führen. Insbesondere bei gehobenen Einkommensverhältnissen kann es zu einer nachhaltigen Verbesserung der Unterhaltssituation der geschiedenen Frau kommen, wenn in der Vergangenheit kein Altersvorsorgeunterhalt (das ist der Unterhalt, der zum Aufbau einer Altersversorgung gezahlt wird) berücksichtigt worden ist.
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Dreiteilungsmethode:
War nach Abzug aller unterhaltsrelevanten Kosten (incl. Erwerbstätigenbonus) ein Gesamteinkommen der Beteiligten (Frau 1, Frau 2 und Mann) von 6.000 € vorhanden, teilte man durch drei und erhielt einen Unterhaltsbedarf von je.2.000 €. Auf diesen Bedarf wurde dann das Einkommen der 1. Ehefrau angerechnet und so ergab sich ihr Unterhaltsanspruch als Differenz von Bedarf minus Einkommen.
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Unterhaltsberechnung nach 1578b BGB
Bei einem Einkommen des Ehemannes von 5.000 € entfallen grob gerechnet 600 € auf den Splittingvorteil. Das Maß für den Unterhaltsbedarf der 1. Ehefrau ist daher ein Einkommen von 5.000 € - 600 € = 4.400 €. Bei einem Einkommen der 1. Ehefrau von 1.000 € errechnet sich für diese 1. Ehefrau ein Unterhaltsanspruch von 1.700 € = [(4.400 € - 1.000 €):2]. Zusammen mit Ihrem Einkommen würde sie damit über 2.700 € verfügen und damit über 700 € mehr als nach der Dreiteilung.
Ehefrau Nr. 2 müsste sich bedarfsmindernd den Geschiedenen-Unterhalt anrechnen lassen. Zur Berechnung Ihres Unterhalts stünden damit das volle Einkommen 5.000 € - 1.700 € = 3.300 € zur Verfügung. Das ergäbe einen Unterhaltsanspruch von 1.650 €.
Fazit:
Unterhaltsentscheidungen, die auf der Dreiteilungsmethode beruhen, können ab sofort für die Zukunft abgeändert werden. Eine rückwirkende Abänderung ist nicht möglich.
Notarielle Eheverträge, in denen belehrt wurden, dass das, was vertraglich als Unterhalt vereinbart wurde, nicht nur durch Hinzutreten weiterer Kinder sondern auch durch Hinzutreten weiterer Ehegatten verändert werden könnte, sollten sowohl von den Unterhaltsberechtigen als auch von der Unterhaltsverpflichteten zur Überprüfung gestellt werden.
