Unterhalt einer nichtehelichen Mutter - Vater im Ausland

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Natürlich muss auch ein im Ausland lebender Vater Kindesunterhalt zahlen. Der Bundesgerichtshof  hat in einer Entscheidung vom 10. November 2010 bestätigt, dass auch eine nichteheliche Mutter ihre Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB gegen einen im Ausland Kindesvater in Deutschland durchsetzen kann.

 

Leben Mutter und Kind in Deutschland, sind nach der VERORDNUNG (EG) Nr. Nr. 4/2009 (EuUntVO) die deutschen Gerichte international zuständig.

 

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach deutschem Recht. Bei Unterhaltsansprüchen ist insoweit auf die Vorschriften des Haager Protokolls 2007 abzustellen, das für die Bundesrepublik Deutschland am 18 Juni 2011 in Kraft getreten ist. Nach Art. 3 HUP 2007 sind die Vorschriften dieses Überkommens unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, selbst dann wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist.  Ausdrücklich hat der BGH, dass die internationalen Übereinkommen auch auf Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB anzuwenden ist, die auf einer Familie mit gemeinsamen Kind (offene Ehe) beruhen.

 

Die Anerkennung eines solchen deutschen Unterhaltstitels in der Europäischen Union  richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften EuUntVO. Nach Art. 17 EuUntVo werden die in Deutschland ergangenen Entscheidungen in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Auch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaates darf von den Gerichten des Vollstreckungsstaates nur in seltenen Fällen versagt oder aufgehoben werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

 

Die Anerkennung und Vollstreckung nicht EU-Staaten richten sich nach anderen internationalen und binationalen Abkommen.

 

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