Die Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilte am 30.11.2010 mit:
Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2011 geändert werden. Die
wesentlichen Änderungen sind:
· Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für
Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr
unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht
erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen
Betrag von 770 €.
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen
Kinder oder Eltern werden angehoben:
Unterhaltspflicht Selbstbehalt Selbstbehalt
gegenüber bisher ab 2011
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine
Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 900 € 950 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine
Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 770 €
anderen volljährigen Kinder: 1.100 € 1.150 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes: 1.000 € 1.050 €
Eltern: 1.400 € 1.500 €
· Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB IISätze
(„Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte
sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen
des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten
Erwachsenen höher.
· Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe
um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern,
Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen
des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer
Betrag verbleiben.
· Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 €
erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die
Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010
erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
· Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge
gehen – wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle - von
zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei
Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig – ggfs. die
Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht
kommen.
Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den
vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am
17.12.2010 zustimmen wird.



