Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2011

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Die Pressestelle  des Oberlandesgerichts Düsseldorf  teilte  am 30.11.2010 mit:

 

Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2011 geändert werden. Die

wesentlichen Änderungen sind:

 

 

·               Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für

            Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr

            unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht

            erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen

            Betrag von 770 €.

           

Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber

Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen

Kinder oder Eltern werden angehoben:

 

 

Unterhaltspflicht                                         Selbstbehalt                         Selbstbehalt

gegenüber                                                    bisher                                     ab 2011

                                  

 

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines

Elternteils und allgemeine

Schulausbildung),

Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:                 900 €                                      950 €

 

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines

Elternteils und allgemeine

Schulausbildung),

Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:        770 €                                      770 €

 

 

anderen volljährigen Kinder:                          1.100 €                                   1.150 €

 

 

Ehegatte oder Mutter/Vater eines

nichtehelichen Kindes:                                  1.000 €                                   1.050 €

 

 

Eltern:                                                              1.400 €                                   1.500 €

 

 

  

·          Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB IISätze

            („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte

            sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen

            des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten

            Erwachsenen höher.

 

·          Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe

            um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine

            ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem

            Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern,

            Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen

            des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer

            Betrag verbleiben.

 

·          Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,

            der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 €

            erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft

            einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung

            (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein

            Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die

            Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010

            erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

 

·          Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge

            gehen – wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle - von

            zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei

            Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig – ggfs. die

            Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht

            kommen.

 

 

 

Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den

vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am

17.12.2010 zustimmen wird.