Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus grundsätzlich dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt.
Er muss darlegen und beweisen, dass kindbezogene und/oder elternbezogene Gründe eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechtfertigen.
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zunächst ist festzustellen, in welchem Umfang das Kind in einer kindgerechten Einrichtung - (Kindergarten, Hort, Schule, nachschulische Betreuungseinrichtung) versorgt werden könnte;
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wenn eine Ganztagsbetreung möglich ist, können kindbezogene Gründe, z.B. eine chronische Erkrankung oder Behinderung aus Gründen des Kindeswohls gegen eine teilzeitige oder vollzeitige Betreuung sprechen;
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Soweit die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen; insoweit hat der BGH entschieden, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf. Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann. Der Umfang dieses zusätzlichen Betreuungsbedarfs kann von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszustand, aber auch von dem Entwicklungsstand und den Neigungen und Begabungen der Kinder abhängig sein. Denn die zeitliche Belastung des betreuenden Elternteils steigt mit dem Umfang der noch notwendigen Betreuung des Kindes. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist. Hier hat der BGH der Tatsache Rechnung getragen, dass Kinderbetreuung auch nach vollzeitiger Betreuung in Kindergarten und Schuleinrichtungen notwendig und erforderlich ist, wenn und soweit die Kinder sich noch nicht sich selbst überlassen werden können.
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Letztlich können elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung in der Betreuung. Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB).
PraxisTipp: Die Rechtsprechung zum nachehelichen Betreuungsunterhalt ist nach der Unterhaltsreform, die am 1.1.2008 in Kraft trat, noch nicht gefestigt. Gleichwohl stehen Kriterien fest, an denen die Verpflichtung, nachehelichen Unterhalt zu zahlen und selbst für den Unterhalt zu sorgen, gemessen werden.
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Sofern die Kinderbetreuung es zulässt, muss gearbeitet werden.
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Die Verpflichtung sich um Arbeit zu bemühen, beginnt spätestens dann, wenn die Trennung sich manifestiert hat, spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres.
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Chancen und Möglichkeiten einen Arbeitsplatz zu finden sind zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige ist gut beraten, wenn er seine Bewerbungsbemühungen dokumentiert - denn wer nachweist, dass er trotz umfangreicher Bemühungen (20 - 40 Bewerbungen/Monat) keine Chance hat einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, hat wegen Arbeitslosigkeit und dann nicht wegen Kinderbetreuung einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
Keine Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Betreuung
Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet in der Regel aus, weil § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen
Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Betreuung
Eine Begrenzung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist und andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.
