Schwiegereltern können geschenktes Geld zurückfordern

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Mit einer Entscheidung vom 3. Februar 2010, XII ZR 189/06 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bislang hatten Schwiegereltern nach der Scheidung ihres Kindes grundsätzlich keine Möglichkeit, Geldgeschenke an das Schwiegerkind erfolgreich zurückzufordern. Geldgeschenke wurden wie "unbenannten Zuwendungen" behandelt und eine Rückforderung des Geschenkten galt wegen des Vorrangs des güterrechtlichen Ausgleichs als ausgeschlossen.

In dem konkreten Fall, der der neuen BGH-Entscheidung zugrundeliegt, hatten Schwiegereltern dem Bräutigam ihrer Tochter mehr als 29 000 Euro für den Kauf einer Eigentumswohnung geschenkt. In dieser lebten die Eheleute bis zur Trennung sieben Jahren. Nach der Scheidung forderten die Eltern von dem Schwiegersohn, der Alleineigentümer der Wohnung war, das Geld zurück.

Der BGH entschied, dass die Beziehung der Ehegatten und die Beziehung der Eltern zum Schwiegerkind unabhängig voneinander zu betrachten sind. Damit handelt es sich bei der Schenkung an das Schwiegekind um eine Schenkung, deren geschäftliche Grundlage mit dem Scheitern der Ehe wegfällt. Dadurch werde die Möglichkeit einer „zumindest partiellen Rückabwicklung ermöglicht“, heißt es in dem Urteil. Der Güterstand spielt dabei keine Rolle.

Ob und wieviel der Ex-Partner tatsächlich zurückzahlen muss, hängt davon ab, wie sehr auch das eigene Kind von dem Geschenk profitiert hat. Hat das Ehepaar beispielsweise lange gemeinsam in der Wohnung gewohnt, für deren Finanzierung das Geld der Schwiegereltern verwandt worden war, wird das Ex-Schwiegerkind nur einen Teilbetrag zurückzahlen müssen, da es aufgrund des eingesetzten Kapitals auch einen Wohnvorteil hatte.

PraxisTipp: Ein Fall wie dieser kommt in der Praxis selten vor. Viel häufiger sind die Fälle in denen Schenkungen an beide Ehegatten gemeinsam zum Erwerb einer gemeinsamen Immobilie erfolgen. Die Schenkung an das eigene Kind erfolgt dann als priviligierter Erwerb und erhöht das Anfangsvermögen, mit der Folge dass, das Kind einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 1/2 der Schenkung erhält. Wenn gleichzeitig die Schwiegereltern Ihr Geschenk an das Schwiegerkind zurückfordern, ist dessen Endvermögen mit einer entsprechend hohen Forderung belastet, wodurch der Zugewinnausgleichsanspruch aus dem Zuerwerb rechnerisch wieder entfällt. Hier sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen.

PraxisTipp: Wollen Eltern derartige Probleme bei Schenkungen vermeiden, müssen Sie ihr Kind persönlich beschenken. Das Geldgeschenk sollte, um alle Zweifel auszuschließen, grundsätzlich nicht auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute gezahlt werden sondern auf eine Einzelkonto des Kindes. Sofern die Einzahlung auf ein Gemeinschaftskonto erfolgt ist, sollte man in jedem Fall im Nachhinein gegenüber allen Beteiligten klarstellen, dass der Geldbetrag ausschließlich an das eigene Kind geschenkt worden ist.