Ab 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge mit dem Basisanteil (ohne Beiträge für Krankentagegeld, Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) in vollem Umfang steuerlich absetzbar.
Dadurch steigt das Einkommen in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI, je höher die Belastung des Einkommens mit Steuern ist. In der Steuerklasse III fällt die Einkommenssteigerung geringer aus, weil die Vorsorgepauschale nunmehr direkt bei Steuerklasse V berücksichtigt wird und nicht mehr, wie bis zum Jahr 2009, doppelt bei dem Steuerpflichtigen nach Steuerklasse III.
Bei Selbständigen, die Vorausszahlungen auf die Einkommenssteuer leisten, führt die Neuregelung zu einer Herabsetzung der Vorauszahlungen. Sofern der Vorauszahlungsbescheid die Neuregelung noch nicht berücksichtigt (betrifft insbesonder Vorauszahlungsbescheide, die vor dem 16.7.2009 ergangen sind) können Selbständige Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. In jedem Fall werden die Krankenvorsorgeaufwendungen bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer für das Jahr 2010 berücksichtigt und führen so zu einer erheblichen Steuererstattung im Folgejahr.
PraxisTipps:
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Wenn Sie sich im Jahr 2010 von Ihrem Ehepartner trennen, darf zur Unterhaltsberechnung nicht auf die Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 2009 zurückgegriffen werden. Insbesondere der nach Steurklasse V veranlagte Ehegatte zahlt im Jahr 2010 deutlich weniger Steuern. Bei einem Einkommen von 1.500 € Brutto liegt der Steuervorteil Monat für Monat bei ca. 90 €.
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Wenn beide Ehegatten im Jahr 2010 nach Steuerklasse I oder II versteuert werden, erhalten beide Ehegatten die neuen Steuervorteile. Nur dann wenn die Einkommensdifferenz groß ist, wird ein Grund zur Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vorliegen. Ansonsten dürften die Wesentlichkeitsgrenzen nicht erreicht werden.
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Wenn der Unterhaltspflichtige Ehegatte selbständig ist wirkt sich die steuerliche Absetzbarkeit der Krankenvorsorgeaufwendungen in jedem Fall in ganz erheblichen Maße aus. In diesen Fällen sollte in jedem Fall eine Überprüfung der Unterhaltsberechnung erfolgen.
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Änderungen beim Realsplitting: Ab 2010 können zusätzlich zum Sonderausgabenabzug für Ehegattenunterhalt (13.805 €) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die der Basisversorgung des geschiedenen oder auch getrenntlebenden Ehegatten dienen und vom Unterhaltspflichtigen übernommen werden, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der unterhaltberechtigte Ehegatte muss weiterhin diese Unterhaltszahlungen versteuern; er kann aber seinerseits die Ausgaben für die Krankenvorosorge als Sonderausgaben geltend machen.



