Kosten des Umgangsrechts

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09)  Empfängern von Leistungen nach SGB II einen Leistungsanspruch für „einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf“ eingeräumt und gefordert, dass der Gesetzgeber eine Härtefallregelung zur Deckung dieses besonderen Bedarfes vorsehen muss.
 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach diesem Urteil eine Liste mit Härtefällen veröffentlicht, die abweichend von dem pauschalierten Regelsatz des Arbeitslosengeldes II übernommen werden sollen.

 

Die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kindern, wie Fahrt- oder Übernachtungskosten zählen zu den Aufwendungen, die übernommen werden sollen.

 

Umgangsberechtigte Elternteile, die Leistungen nach SGB II beziehen, können ab sofort Anträge auf Sonderbedarf stellen.

 

Auch die Kosten für Nachhilfeunterricht können als außergewöhnliche Belastungen übernommen werden. Informieren Sie sich hier über den Katalag des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Härtefallregelungen.

 

PraxisTipp:Unterhaltsberechtigte Elternteile, die keine Leistungen nach SGB II beziehen, können außergewöhnliche hohe Umgangskosten unter Umständen von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen, so dass dann Kindesunterhalt und nachrangige Unterhaltsansprüche geringer ausfallen.