Unterhalt 2010

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Am 18. Dezember wird der Bundesrat sich mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz befassen. Wird es verabschiedet, wie geplant, wird sich zum 1.1.2010 nicht nur das Kindergeld erhöhen sondern auch der Mindestunterhalt.

Das Kindergeld beträgt dann monatlich

  • für erste und zweite Kinder jeweils 184 €,
  • für dritte Kinder 190 € und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 €.

Sollte lediglich die Kindergelderhöhung den Bundesrat passieren, erhalten Alleinerziehende monatlich 10 € weniger Unterhalt aber 20 € mehr Kindergeld pro Kind.

Wird jedoch mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz auch das sächliche Existenzminimum für Kinder erhöht, kommt es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts um ca. 13 %. Das bedeutet, dass  der Mindestuntterhalt für ein erstes und zweites gemeinsames Kind danach ab 01.01.2010 in allen Bundesländern

in der ersten Altersstufe 317.-€ unter Anrechnung von 92.-€ Kindergeld

                                                                  = 225.-€ ( bisher 199.-€)

in der zweiten Altersstufe 364.-€ unter Anrechnung von 92.-€ Kindergeld

                                                                  = 272.-€ ( bisher 240.-€ )

und in der dritten Altersstufe 426.-€ unter Anrechnung von 92.-€ Kindergeld

                                                                  = 334.-€ ( bisher 295.-€ )

beträgt. Eine Steigerung von 26.-/32.-/39.-€, die sich in den oberen Einkommensgruppe mit größeren Beträgen fortsetzen wird. (Unsere Mandanten erhalten eine Hochrechnung der ab 1.1.2010 geltenden Düsseldorfer Tabelle.)

PraxisTipp:

Für Unterhaltsbezieher besteht aktuell kein Handlungsbedarf - sie können im Zweifel bis zum 31.1.2010 - eingehend beim Unterhaltschuldner - höhere Ansprüche geltend machen.

Für Unterhaltspflichtige besteht akuter Handlungsbedarf, wenn die Unterhaltsansprüche tituliert sind dem Unterhaltspflichtigen nach der Erhöhung nicht mehr der Mindestselbstbehalt oder der Bedarfskontrollbetrag verbleiben. In diesen Fällen sollte noch im Dezember 2009 ein teilweiser Verzicht auf die titulierten Unterhaltsansprüche verlangt werden, damit die Voraussetzungen für eine spätere Abänderung rückwirkend ab 1.1.2010 geschaffen werden.

Cornelia Herrmann

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Hattinger Straße 350, 44795 Bochum

Fon 0234 - 45 2710, Fax 0234 - 45 27137