Unser Angebot:
- Wir stellen mit Ihnen die Auskünfte zusammen
- Wir ermitteln den Elternunterhalt
- Wir übernehmen den Schriftverkehr mit dem Sozialamt
- Wir prüfen die Unterhaltsberechnung des Sozialamtes
- Wir vertreten Sie gegenüber dem Sozialamt mit dem Ziel einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung
- Wir vertreten Sie in einem Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht
Ein Tipp: Stellen Sie für ein Beratungsgespräch in einer Tabelle alle Einnahmen und Ausgaben Ihrer Familie zusammen - das erspart viel Zeit bei der Berechnung der möglichen Unterhaltsansprüche und ermöglicht es uns, Ihnen schon bei der Erstberatung eine vorläufige Unterhaltsberechnung zur Verfügung zustellen. Sofern Sie die Tabelle in Excel oder Word erstellen, können Sie uns die Tabelle vorab per Email-Anhang übersenden.
Gegenüber den Unterhaltsansprüchen betagter Eltern steht nach den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte
Alleinstehenden ein Selbstbehalt von 1.500 €
und Verheirateten einen Familienselbstbehalt von 2.700 € zu.
Die Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens, bei Ehegatte, die zusammenleben, in der Regel 45 % des darüberhinausgehenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen, ist zu Unterhaltszwecken einzusetzen.
Das gesetzliche Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben stellt nicht das unterhaltsrelevante Einkommen dar. Vielmehr ist das gesetzliche Nettoeinkommen um Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangig Berechtigten, Webungskosten, die Kosten einer sekundären Altersversorgung und die Verpflichtungen zu bereinigen, die der Unterhaltsschuldner vor Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist. Der konsumfreudige Unterhaltsschuldner steht generell schlechter als der Sparsame. So wird z.B. nur dann 5 % des Bruttoeinkommens als sekundäre Altersvorsorge anerkannt, wenn auch tatsächlich gespart wird. Verpflichtungen, insbesondere Kreditverpflichtungen, die nach Kenntnis von der Unterhaltspflicht eingegangen werden, werden nur unter ganz engen Voraussetzungen unterhaltsmindernd anerkannt, nämlich nur dann wenn sie unumgänglich geworden sind. Beiträge zur Altersvorsorge können jedoch jederzeit aufgenommen werden und mindern ab sofort die Leistungsfähigkeit.
Das Einkommen des Schwiegerkindes hat unmittelbar überhaupt keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Kindes. Unterhalt muss nur aus eigenem Einkommen und Vermögen gezahlt werden. Mittelbar hat allerdings das Einkommen des Schwiegerkindes Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Kindes, nämlich dann wenn der Unterhalt des Unterhaltsplichtigen aus seinem Einkommen sichergestellt werden kann. Das betrifft die Familien, in denen der Unterhaltspflichtige nur in ganz geringem Umfang oder überhaupt nicht erwerbstätig ist.
So muss man eim Unterhalt für betagte Eltern zwischen folgenden
Familienkonstellationen unterscheiden.
1. Unterhaltsrelevantes Einkommen
< 2.700 € bei Ehegatten oder
< 1.500 € bei Alleinstehenden
In diesem Fall besteht keine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen betagter Eltern. Dies gilt auch dann, wenn das Einkommen im Wesentlichen auf die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten zurückzuführen ist. Die Rollenwahl in der Ehe ist durch die nachrangig Unterhaltsberechtigten grundsätzlich zu akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn bei Eingehung der Ehe die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den betagten Eltern schon latent vorhanden waren.
2. Unterhaltsrelevantes Einkommen > 2.700 € bei Ehegatten
Liegt das bereinigte unterhaltspflichtige Familieneinkommen über 2.700 € ist zu unterscheiden:
2.1. Ehegatten sind voll erwerbstätig und führen den Haushalt gemeinsam.
In diesem Fall sind die Einkommensmassen getrennt zu betrachten. Beide Ehegatten sind verpflichtet anteilig zum Familienunterhalt beizutragen. Das danach verbleibende Familieneinkommen ist um den Mindest-Familienselbstbehalt in Höhe von 2.700 € zu bereinigen. Der Familienbedarf ergibt sich aus ½ der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem Mindest-Familienselbstbehalt.
Die Leistungsfähigkeit des zum Elternunterhalt verpflichteten Ehegatten ergibt sich aus seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abzüglich seiner Quote am Familienbedarf.
2.2. Ein Ehegatte ist voll erwerbstätig und ein Ehegatte führt den Haushalt
2.2.1. Leistungsfähigkeit des Hauptverdieners
Die Leistungsfähigkeit des Hauptverdieners ist unter Berücksichtigung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs des anderen Ehegatten zu ermitteln. Dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen steht ein angemessener Anteil am Familieneinkommen zu. Er braucht sich nicht zu Gunsten seiner Schwiegereltern einzuschränken und sich mit den Mindestbeträgen der Unterhaltstabellen (1.200 €) zu begnügen.
2.2.2. Leistungsfähigkeit des Geringverdieners
Die Leistungsfähigkeit des Unterschuldners kann sich nur aus eigenen Einkünften ergeben. Der andere Ehegatte ist weder rechtlich verpflichtet, zum Unterhalt eines Schwiegerelternteils beizutragen noch sich zu deren Gunsten in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.
Wenn der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Ehegatte ein Einkommen, das deutlich unter dem Einkommen des anderen Ehegatten liegt, gehen die Gerichte davon aus, dass dieser Ehegatte zumindest teilweise die Haushaltsführung übernimmt und sein Unterhalt durch den andern Ehegatten sichergestellt ist. Dementsprechend kann er sein Einkommen, soweit es den Mindestfamilienselbstbehalt überschreitet, zur Hälfte zum Unterhalt der Eltern einsetzen.
2.2.3. Leistungsfähigkeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten
Wenn der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Ehegatte kein Einkommen erzielt und den Haushalt führt, hat er einen Anspruch auf Taschengeld. Dieser Taschengeldanspruch wird mit 5 % - 7 % des Nettoeinkommens angenommen.
Die Hälfte dieses Taschengeldanspruchs kann er zum Unterhalt des betagten Elternteils einsetzen, da sein eigener Unterhaltsbedarf durch das Familieneinkommen sichergestellt ist.
3. Vermögen
Vermögen ist grundsätzlich auch zum Unterhalt betagter Eltern einzusetzen. Ein Altersvorsorgekapital und ein Familieneigenheim stellen das Minimum des Schonvermögens dar. Gleichwohl setzen Sozialämter immer wieder Vermögen zu Unterhaltszwecken ein, das einen Betrag von 20.000 € überschreitet. Das kann nicht richtig sein! Wenn jährlich 5 % des Bruttoeinkommens unterhaltsmindernd zur Altersvorsorge angelegt werden darf, muss das daraus während der Berufstätigkeit gebildete Ansparguthaben anrechnungsfrei bleiben. Bei einem 50-jährigen, der bei einem Einkommen von 48.000 € brutto 30 Jahre lang 5 % seines Bruttoeinkommens für eine sekundäre Altersvorsorge (monatlich 200 €) angelegt hat, müßte das Schonvermögen, bei einer Verzinsung von 3 %, ca. 116.000 € betragen.
Cornelia Herrmann
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Hattinger Straße 350, 44795 Bochum
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