Im Ehescheidungsverfahren wird der Versorgungsausgleich immer dann durchgeführt, wenn die Parteien ihn nicht durch eine notarielle Vereinbarung ausgeschlossen haben.
Gesetzlich vorgesehen ist, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungs-anwartschaften so ausgeglichen werden, dass beide Eheleute für die Ehezeit gleich hohe Anwartschaften erhalten.
Das führt immer dann zu ungerechten Ergebnissen, wenn ein Ehegatte nach der Ehe wegen der Kinderbetreuung nur Teilzeitberufstätig ist und keinen Altersvorsorgeunterhalt erhält. Das bedeutet, dass er für sein Alter nur Rentenanwartschaften aus Teilzeittätigkeit erwirbt und so eine Versorgungslücke entsteht.
Ist dieser Ehegatte ausgleichspflichtig, muss geprüft werden, ob es Möglichkeiten gibt, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Ist er ausgleichsberechtigt, muss geprüft werden, ob es nicht Möglichkeiten gibt, dass aus Billigkeitsgründen, Teile dieser Anwartschaften beim Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben.
Der Versorgungsausgleich ist das Stiefkind von Rechtsanwälten und Richtern. Komplizierte Berechnungen verleiten dazu, sich auf Computerprogramme zu verlassen.
Vor dem Oberlandesgericht in Hamm haben wir eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich erstritten, die für den Ehegatten interessant ist, der zum Versorgungsausgleich verpflichtet ist, obwohl er das Studium seines Partners finanziert hat und/oder nach der Ehe wegen der Kinderbetreuung an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.
OLG Hamm – BGB § 1578 c Nr. 1; Beschluss vom 21.02.2006 - 2UF 382/05 (veröffentlicht in FamRZ 2006,1457)
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Ein Versorgungsausgleich wegen Rentenanwartschaften, die die Ehefrau während des Studiums des Ehemannes erworben hat, ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr.1 BGB ausgeschlossen, wenn sie mit ihrem Einkommen ganz entscheidend dazu beigetragen hat, dass der Ehemann sein Studium erfolgreich durchführen und abschließen konnte.
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Die grobe Unbilligkeit ergibt sich daraus, dass der Ehemann, der während seines Studiums nachhaltig vom Einkommen der Ehefrau profitiert hatte, ein zweites Mal über den Versorgungsausgleich an diesem Einkommen der Ehefrau teilhaben würde.
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Hinzukommt, dass der Ehemann aufgrund des Studiums deutlich höhere Versorgungsanwartschaften erwerben kann, an denen die Ehefrau entgegen der ursprünglichen Lebensplanung nicht mehr teilhaben wird und, die Ehefrau wegen der Kinderbetreuung noch mehrer Jahre an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Sachverhalt: Der Ehemann hatte bei der Eheschließung am 22.12.1992 schon 60 Monate Hochschulausbildung hinter sich. Bis zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vergingen weitere 56 Monate in denen der Ehemann studierte und seinen Hochschulabschluss machte. Die Ehefrau war voll erwerbstätig und trug mit ihrem Einkommen ganz entscheidend dazu bei, dass der Ehemann sein Studium durchführen und abschließen konnte. Nach der Geburt der beiden Kinder, die bei Scheidung 5 und 7 Jahre alt waren, arbeitete die Ehefrau nur noch Teilzeit. Gleichwohl hatte sie in der Ehe höhere Versorgungsanwartschaften als der Ehemann erworben.
Die Versorgungsanwartschaften, die die Ehefrau während des Studiums des Ehemannes erworben hatte, wurden nicht in die Versorgungsausgleichsbilanz einbezogen, mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Ehefrau ausgeschlossen wurde.
Der Zweck des Versorgungsausgleich besteht in erster Linie in der Verbesserung der sozialen Lage des Ehegatten, der, wegen Aufgaben, die er in der Ehe übernommen hat, Einschränkungen in seiner beruflichen Entwicklung hingenommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner Altersversorgung erfahren hat. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte vor allem seine Ausbildung betreibt. Die grobe Unbilligkeit ergibt sich daraus, dass der nicht erwerbstätige Ehemann
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in der Ehe nachhaltig vom Einkommen der Ehefrau profitiert hatte,
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durch den Versorgungsausgleich ein zweites Mal an diesem Einkommen teilhätte,
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durch die Ausbildung, die die Ehefrau finanziert hat, deutlich höhere Versorgungsanwartschaften erwerben kann, an denen diese – entgegen der ursprünglichen Lebensplanung beider Eheleute - nicht mehr teilhaben wird,
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und daraus, dass die Ehefrau wegen der Betreuung der beiden 5 und 7 Jahre alten Kinder voraussichtlich noch mehrer Jahre an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.

